Lehrerkonferenz

An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle Lehrer, die an der Schule eigenverantwortlich Unterricht erteilen. Die Lehrerkonferenzen finden außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit statt. Der ordnungsgemäße Schulbetrieb muss gewährleistet sein. Vorsitzender der Lehrerkonferenz ist der Schulleiter.

Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu beraten und zu beschließen. In den ihr zugewiesenen Angelegenheiten sind die Beschlüsse der Lehrerkonferenz für den Schulleiter und die Lehrer verbindlich. Die Lehrerkonferenz soll insbesondere das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrer an der Schule sichern.

Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Grundsätze der schulinternen Stundentafel im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, über Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen, über Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule sowie von Dienstaufsichtsbeschwerden. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.

Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein. Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben.

Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und eine Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind die der Lehrerkonferenz angehörenden Lehrer. Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei der Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet.

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

Mehr Informationen unter:   TMBWK - [Thüringer Schulordnung]